FAQ

Wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als sechs Wochen bzw. mehr als 42 Tage ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, steht Ihnen ein BEM zu. Bezugsgröße ist dabei nicht das Kalenderjahr, sondern die zum Zeitpunkt der Feststellung zurückliegenden 12 Monate. Auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch krank oder bereits zurück am Arbeitsplatz sind, erhalten Sie eine Einladung zum BEM.

Sollten Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation zu einem BEM (noch) nicht in der Lage sein und dies aber später wünschen, können Sie dies dem BEM-Beauftragten mitteilen. Ein Start des BEM-Verfahrens ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Auch wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt kein BEM möchten, können Sie selbstverständlich gern später darauf zurückkommen. Sprechen Sie hierzu gern jederzeit den BEM-Beauftragten an. Er beantwortet Ihnen auch gern alle Fragen im Zusammenhang mit dem BEM.

Nein, die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Sie nehmen sich unter Umständen nur die Chance, dass Ihnen von Seiten des Arbeitgebers ein Unterstützungsangebot gemacht werden kann.

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie aber darauf hinweisen, dass Sie sich im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung in einem Kündigungsschutzverfahren nicht darauf berufen können, dass kein BEM durchgeführt wurde.

 

Das BEM wird von dem BEM-Beauftragten gesteuert. Er erfasst die Beschäftigten, die Anspruch auf ein BEM haben, nimmt Kontakt zu den BEM-Berechtigten auf, führt die Erstgespräche und ggf. weitere Fallbesprechungen, protokolliert die Ergebnisse und fasst die Daten im Rahmen der BEM-Akte zusammen. Darüber hinaus begleitet er den gesamten BEM-Prozess bis hin zur Umsetzung und Kontrolle der veranlassten Maßnahmen.

Je nach Einzelfall können bei Bedarf und nach Zustimmung der/des BEM-Berechtigten weitere Personen wie z.B.

  • ein jeweils vom amtierenden Personalrat beauftragtes Mitglied
  • die Schwerbehindertenvertretung
  • ein/e Vertreter/-in der Betriebsärztlichen Dienststelle
  • ein/e Vertreter/-in der Dienststelle Arbeits- Brand- und Umweltschutz
  • die/den Suchtbeauftragte/n
  • eine sonstige Person des Vertrauens

beteiligt werden.

Die Dauer eines BEM-Gesprächs ist ganz individuell. Das Gespräch soll in ruhiger, entspannter Atmosphäre und ohne Zeitdruck ablaufen.

Zunächst möchten wir Sie über alles Notwendige wie z.B. die Freiwilligkeit der Beteiligung, die Zielsetzung, den Datenschutz, den Ablauf des BEM-Verfahrens informieren. Zudem können Sie alle Fragen stellen, die Sie zum BEM haben.

Sollten Sie sich zu einem BEM entschließen, versuchen wir zu erörtern, welche Einschränkungen bestehen und welche Maßnahmen sinnvoll sind, um Sie bei der Rückkehr in das Berufsleben zu unterstützen.

Alle Beteiligten am BEM unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht und können nur durch Sie davon entbunden werden.
Nein. In der Personalakte werden lediglich das Einladungsschreiben zum BEM, Ihre Rückantwort sowie das Abschlussblatt (vgl. Dienstvereinbarung) aufgenommen. Diese werden fünf Jahre nach Beendigung des BEM-Verfahrens aus der Personalakte gelöscht.
Weitere notwendige Dokumentation wird in der sogenannten BEM-Akte aufgenommen und getrennt von der Personalakte vom BEM-Beauftragten aufbewahrt. Diese wird drei Jahre nach der Beendigung des BEM-Verfahrens vernichtet.
Das BEM ist beendet, wenn die einvernehmlich vereinbarte Maßnahme zum Erfolg geführt hat oder alle Maßnahmenmöglichkeiten erschöpft sind.
Das BEM kann aber auch zu jedem Zeitpunkt durch Sie beendet werden, wenn Sie keine Fortführung mehr wünschen.

Nein. Die stufenweise Wiedereingliederung ist aber eine mögliche Maßnahme, auf die man sich im BEM-Verfahren einigen kann. Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt freiwillig und bedarf Ihrer Zustimmung und die des Arbeitgebers.

Hier erstellen Sie gemeinsam mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt einen Wiedereingliederungsplan zur Rückkehr ins Berufsleben. Im Rahmen des Wiedereingliederungsplans werden unterschiedliche Aspekte festgelegt:

  • der Start und das voraussichtliche Ende der Wiedereingliederung,
  • die Steigerung der Anwesenheitszeiten in Stufen,
  • eventuell Tätigkeiten und Belastungen, die vermieden werden sollen sowie
  • notwendige Bedingungen am Arbeitsplatz, die zu berücksichtigen sind.

Während der Eingliederungsphase kann der Plan in Absprache mit den Beteiligten bei Bedarf jederzeit verändert werden.

Eine stufenweise Wiedereingliederung kann aber auch ohne ein BEM zwischen Ihnen und Universität vereinbart werden. Hierfür treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter/Ihrer Sachbearbeiterin der Abteilung Personalangelegenheiten in Kontakt.

Die Personalsachbearbeitung wird immer über den Beginn (Einladungsschreiben), Ihre Rückantwort und das Ende des BEM-Verfahrens (Abschlussblatt) informiert.

Zur Durchführung empfohlener Maßnahmen ist es außerdem oft unumgänglich, Ihre/-n Personalsachbearbeiter/-in einzubinden, da viele Maßnahmen der Zustimmung bedürfen. Dies gilt bereits für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung, aber auch für eine Reduzierung der Arbeitszeit oder Veränderungen, die die Tätigkeitsbeschreibung betreffen können. Wenn Sie einer Einbindung der Personalsachbearbeitung nicht zustimmen, können die entsprechenden Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Dies kann bedeuten, dass das BEM dann eventuell ohne Verbesserung Ihrer Situation beendet werden muss.

Aktuell ist es so, dass auch immer mal wieder Eltern, die sich in Elternzeit befunden haben, durch das BEM-Team angeschrieben werden. Das hängt damit zusammen, dass das System die Berechnung der Krankheitstage um die Elternzeit reduziert und dann mit weniger Krankheitstage zur Einladung führen.

Wenn Sie das betrifft und Sie keinen Bedarf haben, können Sie das BEM entsprechend ablehnen.

Gerne weisen wir darauf hin, dass das Familien-Servicebüro eine Handreichung zum Thema: "Elternzeit und Wiedereinstieg" zur Verfügung stellt und dazu sowohl Mitarbeitende als auch Führungskräfte berät.